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Zu kleine Wohnung rechtfertigt Kündigung


08.05.2009 | ARAG | Düsseldorf

Weicht der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. DieKläger erklärten nach drei Jahren in der Wohnung die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Wohnflächenabweichung. Vertraglich vereinbart waren ca. 100 qm Wohnfläche, tatsächlich betrug sie lediglich 77,37 qm und wich damit um fast 23 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab. Bei einer derartigen Flächenabweichung sahen die Richter einen Mangel gegeben, der dazu führt, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird. Der Mieter muss nicht darlegen, warum ihm die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dennoch kann im Einzelfall das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände verwirkt sein erklären die ARAG Experten. Denkbar ist dies, wenn ein Mieter erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche diejenige im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne aber dann in naher Zeit fristlos zu kündigen. Für eine Verwirkung des Kündigungsgrundes lagen allerdings in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor (BGH, Az.: VIII ZR 142/08).

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